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   BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89   

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https://dejure.org/1989,2797
BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89 (https://dejure.org/1989,2797)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89 (https://dejure.org/1989,2797)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 (https://dejure.org/1989,2797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 228
  • WM 1990, 755
  • BB 1990, 671
  • DB 1990, 414
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89
    Insoweit ist auch der EuGH gesetzl. Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 [hier: V (510) 113 a-d]).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89
    Nach dessen Rechtspr. (NJW 1983, 1257) ist eine Vorlage nur dann entbehrlich, wenn sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89
    im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Willkürmaßstab - dieses Unterlassen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 198 [207]; NJW 1988, 1456 [1457]).
  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89
    im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Willkürmaßstab - dieses Unterlassen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 198 [207]; NJW 1988, 1456 [1457]).
  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

    Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris).
  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755) eine Verfassungsbeschwerde eines Aktionärs insoweit als unbegründet (nicht als unzulässig) abgewiesen, als er sich gegen eine zivilrechtliche Klagabweisung als unzulässig wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seiner Anteilseigentümerstellung wandte.

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

  • BGH, 02.07.1990 - II ZB 1/90

    Hypothekenbank-Schwestern - Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss als

    d) Entgegen der Ansicht, die in dem von der Beteiligten zu 3 vorgelegten Rechtsgutachten von Mertens vertreten wird, sieht der Senat keine Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, § 345 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoße in der vorstehenden Auslegung gegen das Grundgesetz (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. September 1989 - II ZR 254/88, WM 1989, 1765 u. BVerfG Beschl. vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89, BB 1990, 414 zum umgekehrten Fall der angeblichen Verletzung der Grundrechte des Aktionärs durch das geltende Verschmelzungsrecht).
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